Informationen
Downloads / Anmeldeunterlagen Tagesschule und Mittagstisch 2023/24
Informationen und Formulare:
Für Kindergarten (2. Kindergartenjahr)
Für Primarstufe (1.-6. Klasse)
Elterninformation Tagesschule 2023/24 - Schülerinnen und Schüler der Primarstufe (1.-6. Klasse)
Anmeldeformular Tagesschule 2023/24 - Schülerinnen und Schüler der Primarstufe (1.-6. Klasse)
Für Sekundarstufe I
Weitere Unterlagen
Zuzug nach Sigriswil >> Anmeldung an die Schulen Sigriswil
Wegzug aus Sigriswil >> Abmeldung von den Schulen Sigriswil
Schulferien / Feiertage
Schuljahr 2022/23
Herbstferien: Sa, 24.09.2022 - So, 16.10.2022
Ruhewochenende Sekundarstufe I Fr, 25.11.2022 - So, 27.11.2022
Ruhewochenede Kindergarten/Primarstufe Fr, 25.11.2022 - Mo, 28.11.2022
Winterferien: Sa, 24.12.2022 - So, 08.01.2023
Sportferien: Sa, 11.02.2023 - So, 19.02.2023
Frühling: Fr, 07.04.2023 - So, 23.04.2023
Sommerferien: Sa, 08.07.2023 - So, 13.08.2023
Schuljahr 2023/24
Herbstferien Sa, 23.09.2023 - So, 15.10.2023
Ruhewochenende Sekundarstufe I Fr, 24.11.2023 - So, 26.11.2023
Ruhewochenede Kindergarten/Primarstufe Fr, 24.11.2023 - Mo, 27.11.2023
Winterferien Sa, 23.12.2023 - So, 07.01.2024
Sportferien Sa, 10.02.2024 - So, 18.02.2024
Frühling Sa, 06.04.2024 - So, 21.04.2024
Sommerferien Sa, 06.07.2024 - So, 11.08.2024
Schuljahr 2024/25
Herbstferien Sa, 21.09.2024 - So, 13.10.2024
Ruhewochenende Sekundarstufe I Fr, 22.11.2024 - So, 24.11.2024
Ruhewochenede Kindergarten/Primarstufe Fr, 22.11.2024 - Mo, 25.11.2024
Winterferien Sa, 21.12.2024 - So, 05.01.2025
Sportferien Sa, 08.02.2025 - So, 16.02.2025
Frühlingsferien Sa, 05.04.2025 - So, 20.04.2025
Sommerferien Sa, 05.07.2025 - So, 10.08.2025
Zusätzliche unterrichtsfreie Tage sind jeweils:
Käseteilet Justistal, Freitag nach Auffahrt, Freitagnachmittag vor den Sommerferien, Dienstag nach Pfingsten (Tag der Schulen Sigriswil)
Berufswahl
Auf dieser Webseite präsentiert die Zentrale Oberstufe Sigriswil Informationen und Konzepte rund um die Berufswahl, das Fach IVE und die Flexibilisierung des 9. Schuljahres. mehr ...
Absenzen und Dispensationen
Absenzen sind Abwesenheiten vom Unterricht. Dispensationen sind im Voraus zu planende und mittels Gesuch bei der Schulleitung zu beantragende Freistellungen vom Unterricht.
Absenzen
Absenzen werden unterschieden in nicht vorhersehbare, entschuldigte Absenzen:
Krankheit oder Unfall des Kindes
Krankheit oder Todesfall in der Familie
und vorhersehbare, entschuldigte Absenzen:
Arzt- und Zahnarztbesuche
Prüfungsaufgebote, Berufswahlorientierte Veranstaltungen und Beratungen
Termine bei der Erziehungsberatung, dem Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst oder beim schulärztlichen Dienst; ärztlich verordnete Therapien
Wohnungswechsel (bis 2 Tage)
Verfahren bei Absenzen
Die Erziehungsberechtigten teilen der Klassenlehrperson die Absenzen mit, sobald diese bekannt sind. Die Klassenlehrperson kann Arztzeugnisse oder andere Bestätigungen einfordern. Formular: Meldung einer Absenz.
Dispensationen
Schülerinnen und Schüler können durch die Schulleitung auf Antrag der Eltern oder Erziehungsberechtigten für die nachfolgenden Aktivitäten vom Unterricht dispensiert werden:
Schnupperlehren, sofern diese nicht in der unterrichtsfreien Zeit gemacht werden können
Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur (max. ein Halbtag pro Woche)
Begabtenförderung
Dispensationen aufgrund medizinisch begründeter Anträge
Fernbleiben aufgrund religiöser Gebote
Für Familienferien, wenn aus beruflichen oder familiären Gründen nicht mindestens vier Wochen der Ferien der Eltern mit den Schulferien zusammenfallen oder der Besuch von Familienangehörigen im Ausland nicht während den Schulferien möglich ist (max. zwei Wochen pro Schuljahr)
Bis höchstens drei Wochen pro Schuljahr für Alpzeit
Verfahren bei Dispensationen
Die Erziehungsberechtigten reichen Dispensationsgesuche spätestens vier Wochen im Voraus schriftlich und begründet bei der Schulleitung ein (für Schnupperlehren kann eine kürzere Frist gewährt werden). Die Schulleitung kann Beweise oder Bestätigungen für die Begründung einfordern.
Alle Absenzen und Dispensationen werden in den Beurteilungsbericht eingetragen. Ausnahmen:
Schnupperlehre und Berufsinformationsanlässe
Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur
Prüfungen
Begabtenförderung
Formular: Dispensationsgesuch Schnupperlehre
Unentschuldigte Absenzen
Unterlassene oder nicht begründete Absenzen, die nicht ordnungsgemäss bei der Klassenlehrkraft entschuldigt werden, gelten als unentschuldigt.
Wird eine Dispensation nicht gewährt und bleibt das Kind dennoch dem Unterricht fern, gilt dies als unentschuldigte Absenz.
Unentschuldigte Absenzen können zu einer Strafanzeige führen.
Freie Halbtage
Pro Schuljahr können die Erziehungsberechtigten höchstens fünf freie Halbtage (einzeln oder zusammenhängend) für ihre Kinder beziehen. Diese Absenzen müssen der Klassenlehrperson spätestens am Vortag schriftlich mitgeteilt werden und werden nicht im Beurteilungsbericht eingetragen.
Versäumter Unterricht
Bei Absenzen jeglicher Art erteilen die Lehrpersonen keinen Nachholunterricht. Der versäumte Stoff muss mit den Erziehungsberechtigten vollumfänglich selbst erarbeitet werden, damit die Schülerinnen und Schüler nach der Absenz nahtlos wieder in der Klasse Anschluss finden.
Schulinterne Weiterbildungen / Kollegiumstage
Schulinterne Fortbildungstage oder Kollegiumstage sind Tage, an denen der Schulbetrieb eingestellt wird. Die Schülerinnen und Schüler bleiben zu Hause, können aber Aufgaben erhalten. Schulinterne Fortbildungstage/Kollegiumstage werden in der Regel mindestens 4 Wochen im Voraus angekündigt.
Leitbild
Wir gestalten eine Schulatmosphäre, in der sich alle wohlfühlen können.
Wir gehen rücksichtsvoll und wertschätzend miteinander um.
Wir begleiten und unterstützen junge Menschen in ihrer Entwicklung und bei ihrem Lernen.
Wir fördern die Integration aller Lernenden nach unseren Möglichkeiten.
Wir setzen uns aktiv mit unterschiedlichen Haltungen und Meinungen auseinander.
Wir informieren offen und angemessen.
Schülertransport
In Sigriswil werden gemäss Transportreglement der Gemeinde folgende Strecken in der Regel als zumutbar erachtet:
Kindergarten: 1.5 km
1. bis 3. KLasse: 2,5 km
4. bis 6. Klasse: 4 km
7. bis 9. Klasse: 6 km
Pro 100 m Höhendifferenz wird 1 km Weg dazu gerechnet.
Zudem zumutbar sind:
die Fahrt ohne Begleitung mit dem STI-Bus der Kinder vom "Oertli" und Gunten, welche die Schule in Merligen besuchen
die Fahrt ohne Begleitung mit dem STI-Bus der Kinder von Aeschlen und Tschingel nach Schwanden
der Schulweg der Kinder, welche den Kindergarten oder die Primarschule in Schwanden besuchen und ab der "Saagi" Schwanden der Schwandenstrasse entlang gehen müssen
Ist während der Fahrt mit dem ÖV ein Umsteigen notwendig, werden Kinder des Kindergartens sowie der 1. und 2. Klasse durch eine erwachsene Person begleitet. Übersteigt die Länge des Schulwegs die zumutbare Distanz und besteht eine Verbindung mit dem ÖV, so werden die Fahrkosten für ein Streckenabonnement der STI wie folgt entrichtet:
für Kindergartenkinder sowie Schulkinder bis und mit 4. Schuljahr zu 100%
für Schulkinder ab 5. Schuljahr bis und mit 9. Schuljahr zu 70%
Schulsozialarbeit
Die Schulsozialarbeit ist eine Anlaufstelle bei sozialen Fragen, Problemen und Krisen. Die Angebote können von Kindern und Jugendlichen, deren Eltern oder Betreuungs- und Lehrpersonen in Anspruch genommen werden. Die Beratung durch die Schulsozialarbeiterin, den Schulsozialarbeiter ist kostenlos.
Das Angebot umfasst die folgenden Leistungen:
Information, Beratung und Unterstützung bei sozialen Fragen, Problemen und Krisen
Information, Beratung und Unterstützung bei Erziehungs- und Kinderbetreuungsfragen
Vermittlung von weiteren Fachstellen
Mitarbeit an Klassen- und Schulprojekten zu sozialen Themen
Kontakt Schulsozialarbeiter: Kaspar Padel
Massnahmen im Regelschulangebot (MR)
Individuelle Förderung (IF) / Co-Teaching (CT)
Ziel der integrativen Förderung (IF) ist es, Kindern mit ausgewiesenen Entwicklungs- und Verhaltensschwierigkeiten den Besuch der Regelklasse zu ermöglichen.
Die integrative Förderung kann innerhalb der Klasse, in einer Kleingruppe oder im Einzelunterricht stattfinden. Falls für Kinder einer Klasse dieselben Fördermassnahmen angezeigt sind, können die Lektionen auch gemeinsam unterrichtet werden.
Die Anmeldung zum IF-Unterricht erfolgt durch die Klassenlehrperson in Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten.
Auf Antrag verfügt die Schulleitung bei leichten Lern- oder Entwicklungsauffälligkeiten und mit einem Förderbedarf von weniger als vier Semestern die Zuweisung zur IF ohne Bericht und Antrag einer Abklärungsstelle. Ist ein längerer Förderbedarf absehbar oder dauert eine Förderung länger als vier Semester, so erfolgt die Zuweisung der Schulleitung auf Empfehlung einer Fachstelle (meist Erziehungsberatung).
Falls keine heilpädagogisch ausgebildete Lehrperson zur Verfügung steht, kann die Schulleitung Co-Teaching als klassenorientierte Massnahme in Klassen mit grosser Heterogenität und mit Schülerinnen und Schüler mit besonderen Lernvoraussetzungen einsetzen.
Deutsch als Zweitsprache (DaZ)
Schülerinnen und Schüler mit wenigen Deutschkenntnissen erhalten Förder- unterricht in Deutsch als Zweitsprache. Neben dem DaZ als integrativer Unterricht kann DaZ bei Bedarf als Intensivunterricht (ab 2. Schuljahr) oder DaZ als Aufbauunterricht organisiert werden. Die DaZ-Lehrperson unterstützt fremd- sprachige Kinder im Erwerb der deutschen Sprache.
Die Anmeldung erfolgt durch die Klassenlehrperson.
Die Zuweisung zum DaZ-Unterricht, sowie dessen Dauer wird von der Schulleitung verfügt. Im Normalfall dauert der DaZ-Unterricht maximal 2 Jahre, in speziellen Fällen kann er auch länger dauern.
Logopädie (LOGO)
Logopädinnen und Logopäden sind zuständig für die Beratung, Abklärung und Behandlung von Kindern mit Spracherwerbsstörungen. Sie unterstützen das Kind darin, seine Sprachkompetenz und damit seine Kommunikationsfähigkeit auf- und auszubauen.
Die Anmeldung erfolgt durch die Klassenlehrperson in Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und eventuell unter Beizug von Ärzten oder Fachstellen.
Bei leichten Lern- oder Entwicklungsauffälligkeiten und einem Förderbedarf von weniger als vier Semestern verfügt die Schulleitung eine Zuweisung zum Logopädieunterricht ohne Bericht und Antrag einer Abklärungsstelle. Ist aufgrund einer schwereren Lern- oder Entwicklungsstörung ein längerer Förderbedarf absehbar oder dauert eine Förderung länger als vier Semester, so erfolgt die Zuweisung der Schulleitung auf Antrag und Bericht einer Abklärungsstelle.
Psychomotoriktherapie (PMT)
Die Psychomotoriktherapie unterstützt Kinder und Jugendliche, die in ihrer Wahrnehmung, ihrem Bewegungserleben und –verhalten eingeschränkt sind. Die Kinder fallen im Alltag durch ein ungeschicktes, fahriges, verspanntes Bewegungs- verhalten auf, wirken gehemmt oder unruhig. Das Ziel der Therapie ist, den Leidensdruck des Kindes zu vermindern, sein Selbstwertgefühl zu stärken und die Entwicklung seiner Wahrnehmungs-, Handlungs- und Beziehungsfähigkeiten zu fördern. Die Kinder besuchen die Therapie einzeln oder in Kleingruppen, in der Regel einmal pro Woche.
Die Anmeldung erfolgt durch die Klassenlehrperson in Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten. Nach einer fachspezifischen Beurteilung kann die Therapie durch die EB oder den KJPD verordnet werden.
Die Zuweisung zum PMT-Unterricht, sowie dessen Dauer wird von der Schulleitung verfügt. Im Normalfall dauert der PMT-Unterricht maximal 2 Jahre.
Begabtenförderung (BF)
Begabtenförderung ist eine allgemeine Aufgabe der Schule. Darunter wird eine allen Kindern und Jugendlichen entsprechende Förderung der Sach-, Selbst- und Sozialkompetenz verstanden. Dies geschieht durch Differenzieren im Unterricht. Von Hochbegabung wird gesprochen, wenn der Entwicklungsstand gesamthaft oder in mehreren Bereichen in ausgeprägtem Masse über demjenigen der entsprechenden Altersgruppe liegt. Hochleistungsverhalten zeigt sich in einer kreativen Produktivität, die sich aus der Interaktion von überdurchschnittlichen Fähigkeiten, Engagement und Kreativität ergibt.
Der Unterricht liegt in der Verantwortung einer speziell dazu ausgebildeten Lehrperson. Die Anmeldung erfolgt durch die Eltern und/oder die Klassenlehrperson.
Eine Zuweisung zur BF bedarf einer Abklärung durch die Erziehungsberatung und die Erfüllung der dazu notwendigen kantonal geregelten Voraussetzungen.
Gesundheit
Schulzahnärztliche Kontrolle
Die Schule hat die Pflicht zu kontrollieren, dass alle Schülerinnen und Schüler eine jährliche schulzahnärztliche Kontrolluntersuchung durchlaufen.
Gemäss geltenden Regeln an den Schulen Sigriswil, melden die Erziehungsberechtigten die Kinder beim privaten Zahnarzt an und lassen diesen die Schulzahnkontrolle durchführen. Die Erziehungsberechtigten weisen der Schule die Durchführung nach.
Wird die schulzahnärztliche Kontrolle bei einem Vertragszahnarzt (Liste vorhanden) durchgeführt, übernimmt die Gemeinde Sigriswil die anfallenden Kosten, ansonsten sind diese privat zu zahlen.
Schulärztliche Kontrolle
In den Gemeinden des Kantons Bern besteht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ein schulärztlicher Dienst. Er überprüft während der obligatorischen Schulzeit die gesundheitlichen Verhältnisse an den öffentlichen und privaten Schulen.
Die schulärztliche Untersuchung wird im 2. Kindergartenjahr, in der 4. Klasse und in der 8. Klasse durchgeführt. Die Erziehungsberechtigten organisieren die Untersuchungen bei ihrem Privatarzt selbst und weisen der Schule die Durchführung nach.
Wird die schulärztliche Kontrolle bei einem Vertragsarzt (Liste vorhanden) durchgeführt, übernimmt die Gemeinde Sigriswil die anfallenden Kosten, ansonsten sind diese der privaten Krankenkasse in Rechnung zu stellen.
Kopfläuse
Der Befall von Kopfläusen ist der Klassenlehrperson umgehend zu melden. Informationen zu den Läusekontrollen durch die Schule und wichtige Informationen zur Bekämpfung von Kopfläusen sind auf dem Merkblatt „Läusebekämpfung“ zu finden, welches im Falle eines Befalls von der Klassenlehrperson verteilt wird.
Masern
Wer an Masern erkrankt, muss während 4 Tagen nach Beginn des Hautausschlages zu Hause blieben und die Erkrankung unverzüglich der Schule mitteilen.
Allgemeine Erkrankungen und Coronavirus / COVID-19
Grundsätzlich gilt: Kranke Schülerinnen und Schüler bleiben zu Hause und kommen erst nach Abklingen der Symptome (1 Tag ohne Symptome) wieder zur Schule.
Personen mit einem Verdacht auf COVID-19 (z.B. Husten, Halsschmerzen, Kurzatmigkeit, mit oder ohne Fieber, Fiebergefühl oder Muskelschmerzen) lassen sich testen und befolgen die Anweisungen der Gesundheitsbehörden. Es gelten die zum Zeitpunkt der Erkrankung geltenden Bestimmungen des BAG, respektive der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern, welche von den Schulen Sigriswil jeweils zu 100% übernommen werden.
Beurteilung, Schullaufbahnentscheide und Übertritte
Beurteilung
Die Beurteilung beschreibt den Leistungsstand und den Lernprozess der Schülerin oder des Schülers. Sie umfasst die fachlichen und die überfachlichen Kompetenzen des Lehrplan 21 und dient der Förderung des Lernens, der Information der Schülerin oder des Schülers und deren Eltern und bildet die Grundlage für die weitere Schullaufbahn.
Die Schulen Sigriswil beurteilen die Schülerinnen und Schüler nach den Vorgaben des Lehrplan 21. Die Beurteilung ist förderorientiert, lernzielorientiert, umfassend und transparent (FLUT-Grundsätze).
Die Gesamtbeurteilung (summative Beurteilung mit Noten ab 4. Klasse am Ende eines Schuljahres) entsteht nicht allein aus Notendurchschnitten von Lernkontrollen, sondern aus der Beurteilung von Produkten, Lernkontrollen und des Lernprozesses.
Standortgespräche
Das Standortgespräch ist ein wichtiger Teil in der Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern und wird mit dem Lehrplan 21 zusätzlich aufgewertet. In der Regel nimmt das Kind ebenfalls am Standortgespräch teil. Das Standortgespräch basiert auf einem Austausch von Informationen. Dazu gehören:
Rückblick:
Veränderungen seit dem letzten Gespräch
Beobachtungen:
Fortschritte, Stärken, Schwächen
Lernstand:
Lern- und Kompetenzentwicklung in den einzelnen Fachbereichen,
Leistungen und Lernprozess
Überfachliche Kompetenzen:
Beobachtungen zu den überfachlichen Kompetenzen
Bilanz:
Zukünftige Schullaufbahn
ev. zusätzliche Unterstützung/Förderung
Dienstweg
Prinzipiell muss der Dienstweg eingehalten werden.
Anliegen von Schülerinnen, Schülern oder Eltern werden daher in der Regel zuerst mit der entsprechenden Lehrperson/Klassenlehrperson besprochen.
Sollte es zwischen einer Lehrperson und den Erziehungsberechtigten zu grösseren Differenzen kommen, haben die Eltern das Recht, direkt an die Schulleitung zu gelangen. Die Schulleitung wird sich beide Seiten anhören und dann zusammen mit den Betroffenen die notwendigen Schritte einleiten.
Bitte beachten Sie Folgendes:
Beschwerden müssen in jedem Fall schriftlich erfolgen.
Auf alle anonymen Beschwerden oder Gerüchte wird grundsätzlich nicht eingegangen.
Hausaufgaben
Sinn und Zweck der Hausaufgaben ist die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtsgegenstandes. Die Hausaufgaben sollten selbständig (ohne Hilfe durch Erwachsene) erledigt werden. Hausaufgaben sind kein Nachholunterricht.
Das Klassenteam informiert die Eltern über die Hausaufgabenpraxis.
Hausaufgaben werden im Klassenteam abgesprochen und sind an das individuelle Leistungsvermögen der Schülerin oder des Schülers angepasst.
Sofern Hausaufgaben erteilt werden, sollten gemäss Lehrplan 21 bei der zeitlichen Belastung folgende Werte nicht überschritten werden:
1. Zyklus (ohne KG) ca. 30 Minuten pro Woche
2. Zyklus (3. - 6. Klasse) ca. 30-45 Minuten pro Woche
3. Zyklus (7.-9. Klasse) ca. 45-90 Minuten pro Woche
Von Freitag auf Montag, über die Fest- und Feiertage, sowie über die Ferien dürfen keine Hausaufgaben erteilt werden.