Gesuche und Urlaube

Gesuche, Urlaube und Dispensationen


Die Schulleitung ist in der Bewilligung der Gesuche nicht frei. Sie muss sich bei der Beurteilung des Gesuches an die gesetzlichen Grundlagen halten. Diese sind in Direktionsverordnung über Absenzen und Dispensationen in der Volksschule (DVAD) geregelt.

Gesetzliche Grundlage

Art. 4  DVAD [Fassung vom 17. 12. 2007]
Dispensationen
1  Dispensationen sind insbesondere möglich
a im Rahmen der benötigten Zeit für Schnupperlehren, sofern diese nicht in der unterrichtsfreien Zeit gemacht werden können,
b bis einen halben Tag pro Woche für den Besuch von Kursen in heimatlicher Sprache und Kultur,
c im Rahmen der benötigten Zeit für die Förderung ausserordentlicher intellektueller, sportlicher oder musischer Begabungen,
d auf Antrag der Erziehungsberatung, des kinder- und jugendpsychiatrischen Dienstes oder des schulärztlichen Dienstes für das Fernbleiben von einzelnen Fächern aus besonderen Gründen, insbesondere wegen gesundheitlicher Einschränkungen, Lernbehinderungen oder komplexer Lernstörungen,
e für das Fernbleiben aufgrund religiöser Gebote,
f bis höchstens zwei Wochen pro Schuljahr für Familienferien, wenn aus beruflichen Gründen nicht mindestens vier Wochen der Ferien der Eltern mit den Schulferien zusammenfallen oder wenn aus beruflichen oder familiären Gründen der Besuch von Familienangehörigen im Ausland nicht während der Schulferien möglich ist,
g bis höchstens drei Wochen pro Schuljahr für die Alpzeit.


2  Bei Vorliegen besonderer Gründe kann in Fällen von Absatz 1 Buchstabe f ausnahmsweise bis höchstens 8 Wochen pro Schuljahr vom Unterricht dispensiert werden.

Grundsätze

Definitionen


Absenzen

Absenzen sind Abwesenheiten vom Unterricht. Es gibt gemäss DVAD vorhersehbare/unvorhersehbare, entschuldigte Absenzen und unentschuldigte Absenzen. Beide Absenzenarten (entschuldigt und unentschuldigt) müssen entsprechend im Beurteilungsbericht vermerkt werden. Beerdigungen von Familienmitgliedern und nahestehenden Personen gelten als entschuldigt. Familienfeste, Hochzeiten usw. bedingen den Bezug eines Halbtages.


Dispensationen

Dispensationen sind im Voraus zu planende und mittels Gesuch zu beantragende Freistellungen für regelmässige oder für länger dauernde Abwesenheiten vom Unterricht.


Freie Halbtage

Den Schülerinnen und Schülern stehen pro Schuljahr maximal fünf freie Halbtage zur Verfügung. Diese können ohne Begründung frei eingesetzt werden (fristgerechte Meldung vorausgesetzt - i.d.R. am Vortag via Klassenlehrperson). Nach Rücksprache mit der KLP ist ein Bezug auch vor den Ferien möglich. Die freien Halbtage verstehen sich als Schulhalbtage gemäss Stundenplan der Klasse.

Vorgehen Bezug Halbtage


Nicht bezogene Halbtage können nicht auf das nächste Schuljahr übertragen werden. 

Dispensationen

Grundsätzlich kommt bei Dispensationen die Direktionsverordnung über Absenzen und Dispensationen in der Volksschule (DVAD), insbesondere Artikel 4 zur Anwendung.

























1 wenn aus beruflichen Gründen nicht mindestens vier Wochen der Ferien der Eltern mit den Schulferien zusammenfallen

2 Besuch von Familienangehörigen im Ausland, der nicht während der Schulferien möglich ist